Durch die Vorgaben des EVG-Urteils U203 vom 29.6.1994 wurden die Anforderungen an die Staplerfahrerausbildung konkretisiert. Das EVG bestätigt unter anderem, dass das Niveau der Ausbildung mindestens dem Ausbildungsstand der Staplerfahrer-Kurse der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik (heute EKAS RL 6518) entsprechen muss, das Führen eines Staplers, insbesondere bei unsachgerechter Handhabung des Fahrzeugs, das Risiko erheblicher Verletzungsgefahren für den Fahrer selbst und für Dritte birgt. Der Umstand, dass der Stapler (Kat. R EKAS RL 6518) für den Transport schwerer Lasten eingesetzt wird, sich meistens auf engem Raum bewegt, und sich andere Personen in der Nähe aufhalten, lässt das Staplerfahren als gefährliche Arbeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VUV erscheinen. Die Anordnung einer entsprechenden Ausbildung ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 82 Abs. 2 UVG angemessen. Dabei ist unerheblich, ob sich im Betrieb, welcher die Ausbildung vorzunehmen hat, bereits Unfälle mit Staplern ereignet haben oder nicht.
Fahrzeugkategorien
Die Flurförderzeuge sind in die Kategorien R1 – R4 und S unterteilt. Flurförderzeuge gehören zu den Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren wenn sie: Mit Fahrersitz oder Fahrerstand ausgerüstet sind und Lasten über Kopf heben können und der Bediener mit dem Bedienstand in grosser Höhe fährt (Höhe über 5 Meter).Die Kategorie R (Stapler) benötigt eine Ausbildung in Theorie und Praxis. In einzelnen Kantonen der Westschweiz sind zudem spezielle Bestimmungen für Baumaschinenführer zu beachten, welche in gewissen Fällen auch für Bediener von Flurförderzeugen zur Anwendung kommen können: Bei der Kat. R4 mit Seilwinde legt die (Kranverordnung, KranV) fest, welche zusätzlichen Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen. Bei Teleskopstaplern mit Hebebühnen brauchte es zusätzlich eine Hebebühnenausbildung. Die Kategorie S ist gem. VUV Art. 6 & 8 nicht SUVA auditiert.
Kategorie R1
Gegengewichtsstapler
Diese Kategorie der Gegengewichtsstapler oder Frontgabelstapler beinhaltet Dreirad-, Vierrad- und Gelände-Gegengewichtsstapler (elektrisch oder thermisch) sowie nicht-reihenübergreifende Containerstapler.
Kategorie R2
Quersitz-, Hochregal- und Vierwegstapler
Diese Kategorie beinhaltet Quersitzpratzen-, Quersitzschubmast-, Hochregal- (Schmalgang) und Vierwegestapler (Mehrwegestapler).
Kategorie R3
Seiten- und Vierwegestapler
Diese Kategorie beinhaltet den Seitenstapler und Vierwegestapler (auch Mehrwegestapler genannt). Vierwegestapler in R2 und R3 identisch.
Kategorie R4
Teleskopstapler
In dieser Kategorie sind geländegängige Teleskoptstapler (mit Gabel, ohne Seilwinde oder Hubarbeitsbühne, zusätzliche Ausbildung nötig) und Reach-Stacker vorhanden. Reach-Stacker können, im Gegensatz zum Containerstapler, reihenübergreifend Arbeiten.
Kategorie S1
Schlepper
Schlepper sind Flurförderzeuge zum Ziehen antriebsloser Fahrzeuge zB. Anhänger. Schlepper transportieren nicht.
Kategorie S2
Hubwagen
In dieser Kategorie sind Niederhubwagen mit und ohne Mitfahrplattform sowie Hochhubwagen (Deichselstapler) mit und ohne Mitfahrplattform vorhanden.
Kategorie S3
Kommissionierer
Der Kommissionierer wird im Wesentlichen für die Bereitstellung von Waren eingesetzt. Er ist als Horizontal-, Vertikalkommissionierer bekannt.
Ausbildungskonzept
Die Erstausbildung setzt sich aus dem Basismodul und bis zu zwei beliebig gewählten Zusatzmodulen R1 bis R4 zusammen: Bsp.: Basismodul + Gegengewichtsstapler (Kategorie R1) + Seitenstapler / Vierwegestapler (Kategorie R3). Im Basismodul werden die allgemeinen Grundlagen für den sicheren Einsatz von Flurförderzeugen vermittelt. Das Basismodul beschränkt sich auf die theoretische Grundausbildung. Das Basismodul wird mit einer Theorieprüfung abgeschlossen. Die Zusatzmodule R1 bis R4 setzen sich aus einem theoretischen und einem praktischen Ausbildungsteil zusammen und werden mit einer Theorie-und Praxisprüfung in sich abgeschlossen. Nur nach dem Besuch der Erstausbildung können weitere Modultage (1Tg pro Kategorie) belegt werden. Kandidaten ohne oder mit geringer Erfahrung im Umgang mit mobilen Arbeits-maschinen wie: Auszubildende oder Berufsneueinsteiger besuchen einen Kurs mit einem Richtwert von 4 Ausbildungstagen. Die Lernfahrt (L) im Betrieb (nach zwei Ausbildungstagen) kann als ein Ausbildungstag angerechnet werden . Kandidaten mit nachweislich mehr Erfahrung im Umgang mit mobilen Arbeitsmaschinen z.Bsp.: Bediener von Baumaschinen, Mobil-Kranführer (Kategorie A gemäss KranV), Lastwagenfahrer und Maschinisten (Landwirtschaft), Bediener von Flurförderzeugen ohne Ausbildungsbestätigung besuchen einen Kurs mit Richtwert von 2 Ausbildungstagen.
